Freitag, 10. Oktober 2014

Anwaltshilfe im Pflegeersicherungsrecht -von RA Eschle, Stuttgart



Die Pflegerichtlinien bei der gesetzlichen Pflegeversicherung

Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung kann man im Pflegefall einen Antrag auf Fest- stellung auf Eingrupperung in die Pflegestufen stellen. Die Pflegeversicherung schaltet dann den Medizinischen Dienst ein. Die Aufgabe des Medizinischen Dienstes (MdK) im Rahmen des SGB XI ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dazu ist eine Begutachtung des Antragstellers in seinem Wohnbereich durchzuführen.

Der MDK hat dabei insbesondere  den ursächlichen Zusammenhang des vor-liegenden Hilfebedarfs mit Krankheit oder Behinderung, unter Berücksichtigung der Krankheiten oder Behinderungen den Hilfebedarf bei den im Gesetz genannten Verrichtungen des täglichen Lebens,  das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und ihre Abstufung sowie das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz und ihre Abstufung zu prüfen und festzustellen.

Hierbei kommt es auf den zeitlichen Aufwand an. D
er Zeitaufwand, den eine Pflege-person (Laie) für die erforderlichen Pflegeleistungen und die hauswirtschaftliche Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden, davon mindestens zwei Stunden Grundpflege, in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden, davon mindestens vier Stunden Grundpflege. Für besondere Härtefälle gibt es noch die Pflegestufe III plus

Folgende Minutenwerte werden in den Begutachtungsrichtlinien für eine vollständige Übernahme der einzelnen Verrichtungen zu Grunde gelegt. Die Zeitwerte haben nur eine Leitfunktion. Entscheidend ist jeweils die konkrete Situation im Einzelfall. So sind zum Beispiel erschwerende oder erleichternde Faktoren im Einzelfall zu berücksichtigen. Entscheidend für die Grundpflege sind die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Die Angaben sind Minutenangaben.
  • Waschen
    • Ganzkörperwäsche 20 bis 25 Min.
    • Teilwäsche Oberkörper 8 bis 1 0 Min.
    • Teilwäsche Unterkörper 12 bis 15 Min.
    • Teilwäsche Hände und Gesicht 1 bis 2 Min.
  • Zahnpflege 5 Min.
  • Kämmen 1 bis 3 Min.
  • Rasieren 5 bis 10 Min.
  • Duschen 15 bis 20 Min.
  • Baden 20 bis 25 Min.
  • Darm und Blasenentleerung
    • Wasserlassen (incl. Intimhygiene) 2 bis 3 Min.
    • Stuhlgang (inkl. Intimhygiene) 3 bis 6 Min.
    • Richten der Bekleidung 2 Min.
    • Wechseln von Inkontinenzeinlagen nach Wasserlassen4 bis 6 Min.
    • Wechseln von Inkontinenzeinlagen nach Stuhlgang 7 bis 10 Min.
    • Wechsel kleiner Vorlagen 1 bis 2 Min.
    • Wechseln/Entleeren des Urinbeutels 2 bis 3 Min.
    • Wechseln/Entleeren des Stomabeutels 3 bis 4 Min.
  • Mundgerechtes Zubereiten einer Hauptmahlzeit 2 bis 3 Min.
    • (ohne Kochen oder Eindecken des Tisches)
  • Essen von Hauptmahlzeiten incl. Trinken 15 bis 20 Min.
  • Verabreichung von Sondenkost (mittels Schwerkraft/Pumpe inklusive des Reinigens des verwendeten Mehrfachsystems bei Kompletternährung) 15 bis 20 Min. pro Tag,
  • Aufstehen sowie zu-Bett-Gehen 1 bis 2 Min.
  • Umlagern 2 bis 3 Min.
  • An- und Auskleiden
    • Ankleiden gesamt 8 bis 10 Min.
    • Ankleiden Oberkörper/Unterkörper 5 bis 6 Min.
    • Entkleiden gesamt 4 bis 6 Min.
    • Entkleiden Oberkörper/Unterkörper 2 bis 3 Min.
  • Stehen (Transfers z.B. auf einen Rollstuhl/Toilettenstuhl) je 1 Min.
  • Gehen und Treppensteigen (Zeiten sind individuell zu erheben)

Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte in allen Fragen des Sozialversicherungsrechtes und insbesondere im Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung auch durchzusetzen. Bereits im Antragsverfahren, aber auch
im Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren ist eine Einschaltung eines
erfahrenen Rechtsanwalts sinnvoll.

Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt eingeschalten wird, desto besser kann geholfen werden. Ich schaue mir z.B. auch Ihre Klinik und Facharztatteste an und sage Ihnen, welche Ergänzungen sinnvoll sind. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten Beratungstermin. Telefonberatung auch bundesweit.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446
E- Mail : KanzleiEschle@t-online.de
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Link zum Beitrag Pflegeversicherungsrecht und die Geldleistungen auf der Kanzleihomepage
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C: RA Thomas Eschle, 2014